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Datum: 30.04.2012

Betreff: Alg II / Hartz IV: LSG Niedersachsen: Erwerb des Führerscheins aufkosten des Jobcenters


Jobcenter müssen nach einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen - L 15 AS 317/11 B - einem Hartz IV Bezieher die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zahlen, wenn dieser dadurch ein (konkret zugesagtes) Arbeitsverhältnis antreten kann. Dieser beantragte beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B in Höhe von ca. 1.400,00 Euro. Das Jobcenter bewilligte ihm aber nur einen Teilbetrag in Höhe von 500,00 Euro; eine weitergehende Leistung komme unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht in Betracht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB II können Arbeitssuchende aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Diese Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten solcher Maßnahmen, wobei das Jobcenter auch Pauschalen gewähren kann. Allerdings muss das Jobcenter berücksichtigen, ob eine konkrete Maßnahme die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht. Dies war bei einer Gewährung von nur 500,00 Euro vorliegend nicht der Fall, sondern nur in Höhe der vollen Kosten. Ermessensfehlerfrei wäre vorliegend nur diese Entscheidung des Jobcenter gewesen, so dass das Gericht das Jobcenter zur Übernahme der vollen Kosten zum Erwerb der Fahrerlaubnis verurteilte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass im konkreten Fall der Kläger einen Arbeitsplatz erhalten würde, wenn er zuvor eine Fahrerlaubnis der Klasse B erwirbt. Hierzu wurde eine schriftliche Bestätigung des potenziellen Arbeitgebers vorgelegt, aus welcher sich die Zusicherung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt. Die tatsächlich anfallenden Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis wurden durch eine Bescheinigung der Fahrschule nachgewiesen, ebenso wurde nachgewiesen, dass der Kläger nicht in der Lage war, den Erwerb des Führerscheins ganz oder teilweise selbst zu finanzieren.

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