Datum: 02.12.2014
Betreff: Alg II / Hartz IV: BSG Rückerstattung von Leistungen, die als Minderjähriger zu Unrecht bezogen wurden
SG: Junge Volljährige anhaften nicht für pflichtwidriges Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug
Kinder können nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 4 AS 12/14 R) nicht für das pflichtwidrige Verhalten ihrer Eltern im SGB II-Bezug haftbar gemacht werden. Im entschiedenen Fall forderte das Jobcenter Leistungen zurück, die ein jetzt Volljähriger als Minderjähriger aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens seiner Eltern erhalten haben soll. Diese informierten das Jobcneter nicht über den Bezugv von Berufsausbildungsbeihilfe.
"Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten, wenn die Voraussetzungen des §1629a Bürgerliches Gesetzbuch für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen“, heißt es in einer Medieninformation des BSG. Damit bestätigten die Kasseler Richter die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt als Vorinstanz.
Im konkreten Fall lebte ein zunächst minderjähriges Kind in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, dem Stiefvater und einer Halbschwester. Der Stiefvater hatte für alle Familienmitglieder Leistungen nach SGB II beantragt und dabei angab, der Kläger sei noch Schüler. Das Amtz rechnete daher lediglich das Kindergeld als Einkommen an. Später erfuhr es dann, dass er als Teilnehmer einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bezog, was zu einer Überzahlung von rund 500 Euro führte. Den Betrag forderte es von dem nun Volljährigen zurück, der daraufhin vor Gericht zog.
Das BSG legte die Regelung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuchs zur Beurteilung der Ansprüche für die Erstattung von SGB II-Leistungen an Minderjährige zugrunde.„Entscheidend ist, dass die Forderung während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine pflichtwidrige Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt“, heißt es in der Mitteilung. Die Mutter des Klägers habe es versäumt, das Jobcenter über den Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe zu informieren, wozu sie als seine gesetzliche Vertreterin verpflichtet gewesen wäre. Es sei dagegen unerheblich, dass die Behörde den Rückforderungsbescheid erst erließ, als der Kläger die Volljährigkeit erlangt hatte. „Andernfalls könnte es allein durch Abwarten erreichen, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen entgegen § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch erstatten müsste“, so das Urteil der Kasseler Richter.
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