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Datum: 10.11.2014

Betreff: Alg-I, Alg II / BSG: Leistungsbewilligung darf bei Meldeversäumnis nicht aufgehoben werden



Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts dürfen die Arbeitsagenturen die Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Alg 1) nicht aufheben, wenn Erwerbslose mehrere Meldetermine versäumt haben (BSG, Urteil vom 14. Mai 2014, Az. B 11 AL 8/13 R). Meldeversäumnisse bedeuten nicht, so das BSG; dass sich Erwerbslose den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur entziehen. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein ehemaliger Vertriebsleiter ohne wichtigen Grund drei aufeinander folgende Meldetermine nicht wahrgenommen. Daraufhin hob die Arbeitsagentur die Alg-Bewilligung auf, da sich der Erwerbslose, so die Begründung, durch sein Fernbleiben eben den Vermittlungsbemühungen der Behörde entziehe, weshalb der Alg-Anspruch entfalle.

Nach der Entscheidung des BSG müssen Erwerbslose zwar den Vermittlungsbemühungen der BA zur Verfügung stehen, also objektiv verfügbar, d. h. erreichbar sein, ferner auch subjektiv verfügbar, also für Vermittlungsvorschläge offen sein und zumutbare Vorschläge anzunehmen bereit sein. Das Versäumen von Meldeterminen bedeutet jedoch nicht, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so dass sich die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht mit Meldeversäumnissen begründen lässt. Gleichwohl besteht die Möglichkeit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 6 iVm. § 159 Abs 6 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche zu verhängen.

Bei Alg-2 besteht eine vergleichbare Situation

 

 

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