Zurück

Datum: 04.04.2013

Betreff: ALG II / Hartz IV: SG Oldenburg: Kostenübernahme der Kosten zur Ausübung des Umgangs mit getrennt lebenden leiblichen Kindern


 

Nach dem Urteil des Sozialgerichts Oldenburg (Az: S 48 AS 1104/12) haben getrennt von ihren Kindern lebende Elternteile, die Laufende Leistungen nach dem SGB II beziehen, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für vier Besuchskontakte im Monat zum Kind. Die Kosten müssen vom Leistungsträger übernommen werden. Die Leistungsgewährung muss sich in solchen Fällen nach dem Kindeswohl richten.

Interessante Entscheidungen