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Datum: 06.06.2012

Betreff: Familienrecht: Verwirkung rückständigen Unterhalts


Eine Presseerklärung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.3.2012

http://www.thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/62935/content.html

bietet wieder einmal Anlaß, auf eine besondere Problematik bei der Durchsetzung - nicht titulierter oder titulierter - Unterhaltsansprüche hinzuweisen:

Unterhaltsanspruche, ob tituliert oder nicht, müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres durchgesetzt werden bzw es muß versucht werden, sie durchzusetzen, ansonsten tritt Verwirkung ein.

Ein einmal zur Zahlung verurteilter Unterhaltspflichtiger muß dann trotz des Vorliegens eines Unterhaltstitels für die Vergangenheit, also für Anspürche, die vor mehr als 12 Monaten fällig geworden sind, nicht mehr zahlen, wenn sich der Berechtigte nicht um die Durchsetzung seines Anspruchs grundsätzlich binnen Jahresfrist bemüht.

Der Grund liegt darin, daß Unterhalt einen aktuellen Bedarf des Berechtigten abdecken soll. Hat er hingegen jahrelang seinen Lebensunterhalt ohne den Unterhalt bestritten, hat er gezeigt, daß er auf den Unterhalt nicht angewiesen war. Um also die Verwirkung mehrere Jahre alter Unterhaltsforderungen zu vermeinen, muß sich der Berechtigte kontinuierlich und mindestens einmal pro Jahr um die Durchsetzung seines Anspruchs bemühen.

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